Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bitte beachten Sie zusätzlich unsere Widerrufsbelehrung und die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von EU-Neufahrzeugen (Stand 20.08.2020)

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt, die Bereitstellung anzeigt oder die Lieferung ausführt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

II. Preise, Preisanpassung

1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers im Bezugsland.

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat bargeldlos per Überweisung / Echtzeitüberweisung oder mittels Bundesbankscheck zu erfolgen.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung unverschuldet unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er vor Vertragsabschluss bei einem zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so wird der Verkäufer von der Pflicht zur Lieferung frei bzw. kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

8. Es ist möglich, dass Fahrzeuge aus importtechnischen Gründen eine Zulassung im In- und/oder Ausland erhalten. Die Laufzeit der Herstellergarantie beginnt mit der Erstzulassung oder Anmeldung zur Garantie.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Der Kaufgegenstand kann bei der Auslieferung mit Kennzeichenhaltern für DIN-Kennzeichen (Einzeiliges Kennzeichen: 520 mm breit, 110 mm hoch) versehen sein. Dem Käufer ist bewusst, das zu einer ordnungsgemässen Befestigung entsprechende Bohrungen erforderlich sind, die keinen Sachmangel darstellen. Im Falle einer Verwendung abweichender Kennzeichengrößen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für mögliche "sichtbare" Bohrlöcher.

3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des COC und/oder der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

VIII. Haftung

1. Die Haftung des Verkäufers aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

IX. Garantie

Die Laufzeit der Herstellergarantie beginnt mit der Erstzulassung oder Anmeldung zur Garantie (in der Regel im Rahmen der Übergabeinspektion durch den Fabrikatshändler). Informationen über Art und Umfang der Garantie erhält der Käufer bei dem jeweiligen Hersteller oder dessen Händlerorganisation.

Fahrzeuge mit einer Garantieverlängerung (über die gesetzlichen 24 Monate hinaus) erfordern eine ordnungsgemäße Inspektion / Wartung bei einer autorisierten Vertragswerkstatt des Herstellers.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort 

Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Nacherfüllungsort für Sachmängelansprüche des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Verlegt der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder ist der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.

XI. Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.